Verkehrsunfälle

Bei Verkehrsunfällen mit Verletzten sind die Beteiligten gesetzlich verpflichtet, die Polizei zu verständigen. Im Falle von bloßen Sachschäden wird von den Beteiligten häufig von einer „Versicherungsangelegenheit“ gesprochen. Nicht selten kommt es aber bald darauf zu einem Sinneswandel und der Unfallhergang ist plötzlich strittig.

Zur Beweissicherung empfiehlt es sich daher auch bei Sachschäden, den „Europäischen Unfallbericht“ auszufüllen und vom Unfallgegner unterschreiben zu lassen, die Polizei zur Aufnahme des Verkehrsunfalls zu rufen, allenfalls Fotos von der Unfallendlage und den Spuren (Bremsspuren, abgeworfene Fahrzeugteile etc.) anzufertigen und die Daten von Zeugen zu notieren. Dadurch werden Sie in die Lage versetzt, den Unfallhergang nachzuweisen.

In jedem Fall sollten Sie nach einem Verkehrsunfall eine kostenlose Erstberatung in unserer Kanzlei in Anspruch nehmen. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Bestimmungen der StVO und unter Berücksichtigung der Beweislage nehmen wir – nötigenfalls nach Besichtigung der Unfallstelle – eine Einschätzung der Erfolgsaussichten vor.

Auch wenn das Verschulden eindeutig beim Unfallgegner liegt und von ihm eingestanden wird, haben Sie Anspruch darauf, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen, der Ihre rechtlichen Interessen gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend macht. Dadurch wird gewährleistet, dass die Höhe des Schadenersatzbetrages dem entspricht, was Ihnen tatsächlich zusteht. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Anwaltskosten sind von der Haftpflichtversicherung des gegnerischen Fahrzeuges zu ersetzen. Dies trifft auch dann zu, wenn Sie als Mitfahrer (z. B. im Auto eines Angehörigen oder Bekannten) verletzt wurden und Ihre Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters geltend machen.

Wir übernehmen für Sie die gesamte Schadensabwicklung. Zuerst machen wir Ihre Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend. Wir fordern für Sie den Ersatz des Sachschadens, gegebenenfalls auch Wertminderung, entgangenen Gewinn, ein angemessenes Schmerzengeld, den Ersatz der Heilbehandlungskosten, des Verdienstentgangs, der Pflegekosten, Haushaltshilfekosten und Fahrtkosten (auch für Besuchsfahrten naher Angehöriger).  Außerdem sorgen wir dafür, dass allfällige künftige Ansprüche durch ein Haftungsanerkenntnis der Haftpflichtversicherung gesichert werden.
Sollten diese Bemühungen nicht rasch von Erfolg gekrönt sein, setzen wir Ihre Ansprüche nötigenfalls gerichtlich durch.

In der Regel verjähren Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall innerhalb von drei Jahren ab Unfalldatum.

Leistungen:


  • Kostenlose Erstberatung zur Beurteilung der Erfolgsaussichten
  • Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung
  • Verteidigung im Strafverfahren bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden
  • Vertretung bei der Abwehr von Ansprüchen

Erbrecht

 
Erbrecht und letztwillige Verfügung


Wenn ein Mensch ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung stirbt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die bestimmten nahen Angehörigen eine bestimmte Quote des Vermögens des Erblassers zuordnet.

Der Erblasser hat aber auch die Möglichkeit, die gesetzliche Erbfolge dadurch auszuschalten, dass er sein Vermögen zu Lebzeiten übergibt, einen Erbvertrag abschließt oder durch eine letztwillige Verfügung (Testament oder Kodizill) festlegt, wer seine Erben oder Einzelrechtsnachfolger sein sollen. In beiden Fällen wird die Verfügungsfreiheit des Erblassers bzw. Übergebers durch die Rechte der Pflichtteilsberechtigten (Noterben), die grundsätzlich nicht gänzlich übergangen werden dürfen, eingeschränkt.

Wurde ein Pflichtteilsberechtigter durch eine Schenkung oder eine letztwillige Verfügung zu Unrecht verkürzt, kann er den Pflichtteil oder den Schenkungspflichtteil – allenfalls gerichtlich – von den Erben bzw.  Beschenkten einfordern. Dabei muss er sich selbst erhaltene Schenkungen anrechnen lassen.

Für die Errichtung von letztwilligen Verfügungen müssen strenge Formvorschriften eingehalten werden, widrigenfalls sie ungültig sind. Man unterscheidet das eigenhändige, das fremdhändige und das öffentliche (gerichtliche oder notarielle) Testament. Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser eigenhändig (handschriftlich) geschrieben und unterschrieben werden. Beim fremdhändigen Testament setzt der Erblasser seine Unterschrift unter den (meist gedruckten) Text und bestätigt vor drei fähigen Zeugen, dass es sich um seinen letzten Willen handelt. Diese drei Zeugen müssen auf der Urkunde mit dem Zusatz „als Testamentszeuge“ unterschreiben, damit das Testament gültig ist.

Der Erblasser kann sein Testament jederzeit ändern, ergänzen oder widerrufen.
Von mehreren rechtsgültigen Testamenten gilt im Ablebensfall das jüngste.

Wir übernehmen die Errichtung von Übergabsverträgen und Testamenten unter Berücksichtigung der erbrechtlichen Vorschriften. Um sicherzustellen, dass das Testament im Ablebensfall tatsächlich zum Vorschein kommt, empfiehlt sich die Hinterlegung beim Anwalt Ihres Vertrauens, der auf Wunsch die Eintragung in einem der österreichischen Testamentsregister vornimmt. Durch eine rechtzeitige, rechtlich fundierte Regelung der Vermögensnachfolge kann der Erblasser die Wahrscheinlichkeit von gerichtlichen Auseinandersetzungen unter den Erben minimieren.
 

Leistungen:


  • Errichtung, Hinterlegung und Registrierung von formgültigen Testamenten
  • Vertretung in Verlassenschaftsverfahren
  • Schriftliche Abhandlungspflege bei Einigkeit der Erben
  • Rechtliche Beratung bei geplanten Übergaben
  • Außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung bzw. Abwehr von Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüchen