Bauvertragsrecht

Der Bauvertrag ist ein Werkvertrag, für den die Bestimmungen der §§ 1151, 1152, sowie die §§ 1165 bis 1171 ABGB gelten. Die genannten Rechts-Normen des ABGB sind grundsätzlich dispositives (nachgiebiges) Recht, d.h., dass vom Gesetz abweichende vertragliche Vereinbarungen, welche die Vertragsparteien hinsichtlich eines Werkvertrages (Bauvertrages) treffen, den gesetzlichen Vorschriften vorgehen. Durchbrochen ist dieser Grundsatz nur bei der in § 1169 ABGB geregelten Fürsorgepflicht, bei Verbrauchergeschäften im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sowie bei sittenwidrigen Vertragsklauseln gemäß § 879 ABGB.
Für den Abschluss von Bauverträgen gilt Formfreiheit. Bauverträge müssen daher weder schriftlich noch in notariell beglaubigter Form oder in Notariatsaktform abgeschlossen werden, sondern können auch mündlich wirksam vereinbart werden. In der Praxis empfiehlt sich zu Beweiszwecken naturgemäß der Abschluss eines schriftlichen Bauvertrages.

Vom Bauvertrag ist der sog. Bauträgervertrag zu unterscheiden: Der Bauträgervertrag ist ein Vertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechts, des Bestandsrechtes oder eines sonstigen Nutzungsrechts, einschließlich Leasing,
an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen.

Erwirbt jemand somit eine bereits fertiggestellte Wohnung, ist definitionsgemäß das Bauträgervertragsgesetz nicht anzuwenden, es liegt ein "normaler" Kaufvertrag vor.

Der Bauträgervertrrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform. Er hat bestimmte im Gesetz genau definierte wichtige Punkte für die wechselseitigen Rechte und Pflichten zu enthalten. Insbesondere ist dabei im Bauträgervertrag die Art der Sicherung des Erwerbers zu regeln. Das Bauträgervertragsgesetz verpflichtet den Bauträger zur Absicherung des Erwerbers gegen den Verlust der von ihm aufgrund des Bauträgervertrages geleisteten Zahlungen.


Leistungen:


  • Errichtung von Verträgen die, die die Übertragung des Eigentumsrechtes an Liegenschaften zum Gegenstand haben
  • grundbücherliche Durchfühung von Liegenschaftsverträgen
  • Vertragsüberprüfungen
  • Treuhändige Abwicklung von Liegenschaftsverträgen